COS GmbH
Raiffeisenstr. 21
D-77704 Oberkirch
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E-Mailcos@cosonline.de
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der COS GmbH mit Sitz in Oberkirch (nachfolgend: „COS“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunden“).
1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als COS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.1 Hardware sind von COS gelieferte mobile und/oder stationäre Geräte, die zur Datenverarbeitung, insbesondere der von COS gelieferten Software, eingesetzt werden können.
2.2 Standardsoftware sind von COS für bestimmte Aufgabengebiete oder für bestimmte Branchen zur Verfügung gestellte Programme, die in sich abgeschlossene und umfassende Lösungen darstellen und nicht oder nur geringfügig auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmt werden. Dies umfasst insbesondere auch die Anpassungsleistungen von COS.
2.3 Fremdsoftware sind von Dritten entwickelte Programme, die von COS geliefert werden. Der Kunde wird bereits vor Vertragsschluss über verwendete Fremdsoftware informiert und erhält auf Anfrage auch schon vor Vertragsschluss die dafür gesondert geltenden Lizenzbedingungen.
2.4 Anpassungsleistungen sind Modifikationen von COS an der Standardsoftware, durch die eine bereits vorhandene Funktionalität der Standardsoftware aktiviert oder lediglich geringfügig angepasst wird, ohne dass hierfür die Programmabläufe maßgeblich für den Kunden geändert werden. Hierbei handelt es sich lediglich um solche Änderungen, die im Objekt-Code der Standardsoftware integriert sind.
2.5 Individualsoftware sind von COS individuell ausgearbeitete Programme, deren Umfang und Ablauf von speziellen Wünschen des Kunden abhängig ist. Hierzu zählen auch Anpassungen an / sowie Ergänzungen und Erweiterungen zu Standardprogrammen, soweit diese ein geringfügiges Maß überschreiten. Voraussetzung für entsprechende Ausarbeitungen ist jeweils ein vereinbartes Pflichtenheft oder ein durch den Kunden angenommenes Angebot, in dem die Leistungen inhaltlich beschrieben sind.
2.6 Dienstleistungen von COS sind die Beratung und Unterstützung des Kunden in allgemeinen Fragen des Aufgabengebiets (z.B. Geschäftsprozessberatungen), bei der Erstellung des Sollkonzepts durch den Kunden, bei der Ausarbeitung des Pflichtenheftes nach Vereinbarung des Sollkonzepts, bei der Ausarbeitung der Programme nach Vereinbarung des Pflichtenheftes oder des durch den Kunden angenommenen Angebots, in dem die Leistungen inhaltlich beschrieben sind und bei den Programmtests. Dienstleistungen von COS sind auch die praktische Einführung von Programmen, die Schulung, die Einweisung der Bedienungskräfte in die Organisation und Bedienung der Programme sowie die Pflege und Wartung der Software.
2.7 Ware sind Hardware und Datenträger, auf denen Standard- oder Individualsoftware gespeichert ist.
3.1 Alle Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Datenträger und Programmzubehör werden von COS zu den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von COS zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von COS (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts), soweit sich die Kosten von COS (Einkaufspreise und Lohnkosten) erhöht haben.
3.4 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weiteres 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei COS. COS ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die COS nicht zu vertreten hat, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben.
3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6 COS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn COS nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von COS durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist COS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die von COS angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem der Vertragsgegenstand das Lager von COS verlässt oder zu dem COS dem Kunden Versandbereitschaft angezeigt hat.
4.3 Die Einhaltung von Lieferfristen durch COS setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit COS die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 COS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die COS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse COS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist COS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber COS vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Zu Teillieferungen ist COS nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.6 Gerät COS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von COS auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
4.7 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Kunden später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Kunden belastet.
5.1 Die Gefahr geht spätestens auf den Kunden über, wenn die Ware den Sitz von COS verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder COS noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem COS versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.
5.2 Sofern der Kunde eine Transportversicherung wünscht, hat er dies gegenüber COS vor der Versendung schriftlich anzuzeigen. COS wird dann auf Kosten des Kunden eine entsprechende Transportversicherung abschließen.
6.1 Für Fremdsoftware gelten die gesonderten Nutzungsbedingungen für diese Fremdsoftware. Diese Nutzungsbedingungen werden dem Kunden, auf Wunsch auch schon vor Abschluss des Vertrages, durch COS zur Verfügung gestellt.
6.2 Soweit im Lieferumfang Standard- oder Individualsoftware enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Der zulässige Nutzungsumfang richtet sich nach dem zwischen COS und dem Kunden vereinbarten Lizenzmodell (im Regelfall Server-Lizenz und named-user-Lizenz).
6.3 Ist Software zu liefern, so ist COS verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben oder diese auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
6.4 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von COS zu verändern.
6.5 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei COS bzw. bei deren Lieferanten der Software Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
6.6 Die Software kann OpenSource-Komponenten enthalten, die von jedermann unentgeltlich unter den allgemein zugänglichen Nutzungsbedingungen genutzt werden. COS kann dem Kunden daher für diese Komponenten Nutzungsrechte nur im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen einräumen.
6.7 Sofern COS im Wege der Fernwartung Software aufspielt, ohne zu deren Inbetriebnahme persönlich vor Ort zu sein, hat der Kunde bei Inbetriebnahme und in der Anfangsphase des Betriebs alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Schäden durch eventuelle Fehlfunktionen der Software möglichst gering zu halten. Hierzu gehören die Durchführung von Funktionstests der von der Fernwartung betroffenen Anlage, eine erhöhte Beobachtung der Funktions- und Maschinenparameter in der Anfangszeit und die Möglichkeit einer unverzüglichen Abschaltung der Anlage bei Auftreten von Fehlfunktionen.
6.8 Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
7.1 Von COS gelieferte Waren verbleiben im Eigentum von COS bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von COS aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, COS einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist COS die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt COS im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird von COS angenommen. Hat der Kunde den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist COS berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden zu versichern.
8.1 Dem Kunden ist bekannt, dass er für den Erfolg eines Projekts eigene Mitwirkungsleistungen zu erbringen hat (insbesondere Bereitstellung von Hardware, Systemumgebungen, Schnittstellen, Testdaten). Darüber hinaus können der Kunde und COS weitere erforderliche Mitwirkungshandlungen individuell (z.B. im Sollkonzept, Pflichtenheft oder den Angebotsunterlagen) vereinbaren.
8.2 COS übernimmt keine Verantwortung für Mängel, die auf fehlerhaften und/oder unvollständigen Mitwirkungsleistungen des Kunden beruhen.
8.3 Der Kunde hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren bestimmte, in seine Sphäre fallende Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. notwendige, mit zumutbarem Aufwand von ihm beschaffbare einzelne technische Informationen aus seiner Sphäre bereit zu stellen.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, jegliche Änderungen aus seiner Sphäre (z.B. Hardware, Schnittstellen, Softwareumgebung) unverzüglich an COS zu melden. Der Kunde trägt alle aus diesen Änderungen entstehenden Mehrkosten. Durch solche Änderungen können sich zudem die vereinbarten Liefertermine um den Zeitraum des erforderlichen Mehraufwands verschieben.
9.1 Mängelansprüche gegen COS setzen die Erfüllung der dem Kunden aus § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus.
9.2 Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen von COS als mangelhaft, so ist COS verpflichtet, die Mängel nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Kunde COS die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt COS; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
9.3 COS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Daneben kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 11 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
9.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 11.6 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung.
9.6 Gewöhnlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.
9.7 Jede Form von Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Kunde selbst oder ein nicht von COS beauftragter Dritter einen Ausfall oder eine Beschädigung verursacht, durch eine nicht der vertraglichen Zweckbestimmung entsprechende Verwendung, eine nicht unserer Montage-, Aufstellungs- oder Inbetriebnahmeanleitung entsprechende Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme, durch einen Bedienfehler oder durch eine nicht oder unsachgemäß durchgeführte Wartung, z. B. durch die Verwendung ungeeigneter Wartungsmittel.
COS gewährleistet für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, dass nach seiner Kenntnis die im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsgemäße Nutzung nicht in fremde Schutzrechte eingreift. Im Rahmen von Ziff. 0 wird COS den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die vertragsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn COS die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. In diesen Fällen hat COS in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Auftraggeber ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung zu.
10.1 Sofern COS im Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nach Vertrag oder Gesetz verpflichtet ist, den Kunden von Ansprüchen Dritter freizustellen, gilt insoweit Ziffer 11.
10.2 Die in dieser Ziff. 10 genannten Verpflichtungen von COS sind vorbehaltlich von Ziffer 11 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a) der Kunde COS unverzüglich und schriftlich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet sowie alle Abwehrmaßnahmen und Vereinbarungen mit dem Dritten mit COS abstimmt,
b) die Rechtsverletzung nicht auf vom Kunden bereitgestellten Programmen oder Daten beruht und,
c) die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen und darin enthaltene Datenbestände nicht in einer von COS gelieferten gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter anderen als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen benutzt wurden.
11.1 Für eine von COS zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht, haftet COS nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet COS nur, wenn ein Schaden durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
11.2 Soweit COS kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet COS nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
11.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haftet COS nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
11.4 Dem Kunden wird empfohlen, in regelmäßigen Abständen Sicherheitskopien seiner Daten zu erstellen. Im Falle eines Datenverlustes wird die Haftung von COS auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von COS.
11.5 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen COS aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
11.6 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 11.1 bis 11.4 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von COS und des Kunden ist Oberkirch, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
12.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
12.3 Als Gerichtsstand wird Offenburg vereinbart. COS ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. COS hat daneben die Wahl, alle sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Kunden ist COS verpflichtet, dieses Wahlrecht bezüglich eines bestimmten Rechtsstreits innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung durch Erklärung gegenüber dem Kunden auszuüben, wenn der Kunde gerichtliche Schritte gegen COS einleiten möchte.
12.4 Die nach diesen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Kunden verbindlich.
1.1 Individualsoftware ist ausschließlich diejenige Software, die ausschließlich auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden ausgerichtet ist und die eine individuelle Programmierungsleistung für den Kunden erfordert. Hierzu gehören ausdrücklich nicht die Anpassungsleistungen von COS, bei denen lediglich bereits vorhandene Funktionalitäten der Standardsoftware modifiziert und angepasst werden und bei denen Programmabläufe nicht erheblich verändert werden.
1.2 Voraussetzung für entsprechende Ausarbeitungen ist jeweils ein vereinbartes Pflichtenheft oder ein durch den Kunden angenommenes Angebot, in dem die Änderungen inhaltlich beschrieben sind. Die Erstellung des Sollkonzepts ist dabei grundsätzlich Aufgabe des Kunden. Auf Wunsch des Kunden ist COS diesem dabei gegen entsprechende Vergütung behilflich (siehe Ziffer A.2.6). Die Verbindlichkeit des Sollkonzepts für die Erarbeitung des Pflichtenheftes sowie die Verbindlichkeit des Pflichtenheftes für die Erarbeitung der Programme ist vom Kunden durch rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen.
1.3 Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Individualprogrammierung ist die Bereitschaft des Kunden zur Mitwirkung. Er wird insbesondere rechtzeitig vor Beginn der Organisationsgespräche einen für die verbindliche Beantwortung der Fragen von COS zuständigen und befugten Mitarbeiter benennen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zur eingehenden schriftlichen Aufgabenstellung (Erstellung des Sollkonzepts).
1.4 Für Arbeiten, die COS aufgrund unrichtiger oder berichtigter Angaben des Kunden wiederholen muss, trägt der Kunde den entstandenen Mehraufwand. In diesem Fall verändern sich bereits vereinbarte Liefertermine um den Zeitraum, der für den Mehraufwand erforderlich ist. Änderungen bereits vereinbarter Sollkonzepte oder Pflichtenhefte bedürfen eines vereinbarten Änderungsauftrages (change request).
1.5 Werden auf Wunsch des Kunden nachträglich Änderungen und/oder Erweiterungen vorgenommen, so berühren diese nicht die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme der bereits erbrachten Leistungen und Vornahme der vereinbarten Zahlungen.
1.6 Der Kunde ist verpflichtet, COS rechtzeitig Testdaten in ausreichender Menge und eine voll funktionsfähige Testumgebung zur Verfügung zu stellen.
2.1 Ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb zwei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch COS erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt.
2.2 Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2.3 Auf Wunsch von COS sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
1.1 Die Gebühren für Dienstleistungen richten sich nach dem abgeschlossenen Vertrag. Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind die Listenpreise von COS, hilfsweise die üblichen Preise maßgeblich.
1.2 In der Vergütung sind nur die Arbeitszeit und Datenträger bei Lieferung von Updates enthalten. Ersatzteile, Material, Zubehör und andere Lieferungen erfolgen gegen gesonderte Vergütung zu den Listenpreisen von COS, hilfsweise zu den üblichen Preisen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.1 Der Kunde ist dazu verpflichtet, COS unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind.
2.2 Der Kunde wird COS die Möglichkeit einräumen, die Dienstleistungen – soweit anwendbar – über eine Fernwartung zu erbringen. Hierfür wird der Kunde COS oder einem von COS beauftragten Dritten auf eigene Kosten einen Remotezugang zu den benötigten Systemen zur Verfügung stellen.
2.3 Der Kunde wird COS auf Verlangen einen ausreichend qualifizierten Ansprechpartner benennen, der dazu berechtigt ist, die beim Kunden erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
2.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so hat er die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.